Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen können sich für bis zu fünf Arbeitstage im Jahr für berufliche und politische Weiterbildung freistellen lassen. Dies regelt das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG). Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Was wird gefördert?

Die Weiterbildung muss in anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung erfolgen. Bezogen auf den Bildungsurlaub können nur Weiterbildungen besucht werden, die bei einem im Rahmen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) anerkannten Weiterbildungsträger stattfinden. Entscheidend hierfür ist, dass das gewählte Seminar in dem Bundesland anerkannt ist, in dem sich Ihr Arbeitsplatz befindet.


Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens 5, in Ausnahmefällen an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden (bei mind. 6 Unterrichtsstunden pro Tag).
Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.

Wer kann Bildungsurlaub beantragen?

Berechtigt ist, wer mindestens sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist. Allerdings gilt der Rechtsanspruch nur dann, wenn der Betrieb mindestens zehn Beschäftigte hat.


Wie wird gefördert?

Der Bildungsurlaub umfasst bis zu 5 Tage im Jahr für den Besuch einer anerkannten beruflichen Weiterbildung bei einer anerkannten Einrichtung. Während des Bildungsurlaubs erfolgt eine Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung des Gehalts. Die Weiterbildungskosten tragen die Beschäftigten.


Wie kann ich Bildungsurlaub beantragen?

Als Arbeitnehmer*in sollten Sie Ihren geplanten Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich (in der Regel mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung) beantragen und dabei die vorgesehene Weiterbildung und deren Zeitraum schriftlich mitteilen.
Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen (Nachweis über die Anerkennung der Bildungseinrichtung und -veranstaltung  als Arbeitnehmerweiterbildung, Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben etc.).

Fragen zum Bildungsurlaub?

Zuständig für Fragen zur Arbeitnehmerweiterbildung ist landesweit das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) des Landes Nordrhein-Westfalen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website: https://www.mkw.nrw/weiterbildung-und-politische-bildung/allgemeine-weiterbildung/arbeitnehmerweiterbildung